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Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Morlo Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stand März 2018

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Morlo Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden „Verwender“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht; anderslautende Bedingungen gelten insoweit nicht. Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verwender und Kunde ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen. Die Verträge kommen ausschließlich durch schriftliche Vertragsannahme seitens des Verwenders zustande, es sei denn der Verwender bezeichnet seine vertragliche Willenserklärung ausdrücklich als Angebot; dann kommt der Vertrag durch Annahme seitens des Kunden zustande. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder die telekommunikative Übermittlung per E-Mail.

(3) Der Vertrag kommt über die vom Verwender bestätigte Menge der bestellten Ware zustande. Der Verwender hat hierfür ein einseitiges und fabrikations- oder verpackungsbedingtes Leistungsanpassungsrecht, wobei die mengenmäßige Toleranzabweichung auf handelsübliche Mengen beschränkt ist.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Für unsere Leistungen gelten die individuell vereinbarten Preise; im Übrigen gelten die jeweils aktuellen Preislisten. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Entladung, Transport, Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Nach Rechnungsstellung ist die Rechnung zahlbar innerhalb von “14 Kalendertagen netto”, ab Rechnungstag ohne Abzug. Maßgeblich für den Rechnungstag ist die Versendung der Rechnung auf dem Postweg, also der Tag des Postaufgabestempels. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verwender.

Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung von weiteren Schäden im Falle des Verzuges bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Der Verwender ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verwenders durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(5) Der Kunde ist im Übrigen nicht berechtigt, seine aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verwender bestehenden Ansprüche an Dritte abzutreten, es sei denn der Verwender stimmt dem ausdrücklich zu.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Parteien vereinbaren einen Versendungskauf im Sinne des § 447 Abs. 1 BGB. Lieferort/Erfolgsort ist die vom Kunden angegebene Bestelladresse, es sei denn, eine andere Adresse wurde vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verwender die bestellte Ware einem Spediteur, einem Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Erfüllungsort ist demnach der Sitz des Verwenders.

(2) Alle Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn Liefertermine wurden individualvertraglich vereinbart und bestätigt. Die Lieferfrist beginnt erst mit Klärung aller technischen Details und gegebenenfalls nach der Freigabe des Entwurfsdatenblattes seitens des Kunden.

(3) Der Verwender kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von den Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verwender gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verwender haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verwender nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verwender die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät der Verwender mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verwender nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Kalendertagen nach Ablieferung, oder ansonsten binnen sieben Kalendertagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war. § 377 HGB gilt entsprechend. Die Rüge hat schriftlich im Sinne des § 2 Abs. 2 zu erfolgen. Die Mängelrüge hat unter Beifügung von Ansichtsmustern oder Bildmaterial und einer konkreten Fehlerbeschreibung zu erfolgen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Diesbezüglich ist der Kunde verpflichtet, dem Verwender die fehlerhafte Ware – auch aus Beweissicherungsgründen – zur Nachprüfmöglichkeit auf Kosten des Verwenders zurückzugeben. Der Verwender verpflichtet sich, entsprechend die fehlerhaften Waren zurückzunehmen. Bei einer berechtigten Mängelrüge vergütet der Verwender die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Verwender zweimalig zu. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verwenders, kann der Kunde unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verwenders die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

§ 6 Schutzrechte

(1) Der Verwender steht dafür ein, dass die gelieferten Waren frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) Ergibt sich eine solche Verletzung im Sinne des § 6 Abs. 1 dadurch, dass der Verwender Waren geliefert hat, die aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, welche der Verwender vom Kunden zur Verfügung gestellt bekommen hat, erfolgt ist, so stellt der Kunde den Verwender von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

(1) Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Verwender haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung, sowie die Nebenpflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verwender gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verwender bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat und unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verwenders für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 3 Mio. € je Versicherungsfall und für Vermögensschäden auf 3 Mio. € je Versicherungsfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Vorbeschriebene Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

(6) Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschehen diese unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für die FAQ, welche sich auf der Homepage des Verwenders befinden.

(7) Im Übrigen gelten die Einschränkungen dieses § 7 nicht für die Haftung des Verwenders wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Der Verwender haftet nicht für handelsübliche Abweichungen der Farbe, Beschaffenheit, Muster, Menge der gelieferten Ware. Dies gilt insbesondere für den Fall eines Maschinenstillstands beim Kunden, welcher auf die vom Verwender gelieferte Ware zurückzuführen ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Leistungs- und Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verwender an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verwender eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verwender, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verwenders einzuziehen. Der Verwender darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hieraus gegenüber dem Verwender.

(8) Der Verwender wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(9) Tritt der Verwender bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verwender und dem Kunden ist nach unserer Wahl 66386 St. Ingbert. Für Klagen gegen den Verwender ist 66386 St. Ingbert ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Internationales Privatrecht findet keine Anwendung.