§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für sämtliche
Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Morlo GmbH (nachfolgend
„Lieferant“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend „Kunde“).
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis
solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei
Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit demselben Kunden, ohne dass auf ihre erneute Einbeziehung hingewiesen
werden muss.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist
vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche
Bestätigung des Lieferanten maßgeblich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des
Kunden (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder
Minderungserklärungen) sind mindestens in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote des Lieferanten sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind.
(2) Angaben zu Maßen, Gewichten, Farben,
Materialeigenschaften, technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern,
Produktbeschreibungen oder sonstigen Leistungsmerkmalen dienen ausschließlich
der Beschreibung des Liefergegenstandes. Sie stellen weder eine
Beschaffenheitsgarantie noch eine Garantie im Rechtssinne dar, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
(3) Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(4) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Auslieferung der Ware zustande.
(5) Änderungen oder Ergänzungen bestätigter Aufträge
bedürfen der Zustimmung des Lieferanten. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder
Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt,
soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
zumutbar sind.
(7) Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen
Produkten oder eigens für den Kunden beschafften Materialien besteht nach
Vertragsschluss grundsätzlich kein Anspruch auf Stornierung oder
Vertragsaufhebung.
Akzeptiert der Lieferant
ausnahmsweise eine Stornierung, hat der Kunde sämtliche bis dahin entstandenen
Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für:
§ 3 Preise und Preisanpassung
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk
(EXW gemäß Incoterms® 2020), ausschließlich Verpackung, Transport,
Versicherung, Zoll, Entladung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
(2) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise.
(3) Die vereinbarten Preise beruhen auf den zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Kosten, insbesondere für:
(4) Verändern sich diese Kosten nach Vertragsschluss
wesentlich und sind sie für die Kalkulation des vereinbarten Preises
maßgeblich, ist der Lieferant berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen
gemäß § 315 BGB entsprechend anzupassen. Kostensenkungen werden hierbei in
gleicher Weise berücksichtigt wie Kostenerhöhungen.
(5) Übersteigt die Preisanpassung zehn Prozent des
ursprünglich vereinbarten Nettopreises, wird der Kunde hierüber vor Lieferung
informiert.
(6) Preisänderungen erfolgen ausschließlich auf
Grundlage der in Absatz 3 genannten Kostenbestandteile. Eine darüber
hinausgehende freie Preisbestimmung erfolgt nicht.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
ist der vollständige Zahlungseingang auf dem vom Lieferanten benannten Konto.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie
einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.
(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden
wesentlich zu beeinträchtigen, ist der Lieferant berechtigt,
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen
aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
§ 5 Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur
verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt
wurden.
(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn
(3) Gerät der Kunde mit Mitwirkungshandlungen oder
der Annahme der Ware in Verzug, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen
entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Lieferanten bleiben
unberührt.
(4) Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt,
soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
(5) Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu zehn Prozent der vereinbarten Bestellmenge gelten als vertragsgemäße
Erfüllung. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den ersten
Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über. Dies
gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferungen.
(7) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist berechtigt,
hierdurch entstehende Lager- und Mehrkosten gesondert zu berechnen.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Der Lieferant haftet nicht für die Unmöglichkeit
oder Verzögerung der Leistung, soweit diese durch Ereignisse verursacht wird,
die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt).
(2) Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere:
(3) Während der Dauer des Ereignisses ruhen die
Leistungspflichten des Lieferanten. Lieferfristen verlängern sich angemessen um
die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4) Dauert das Ereignis länger als drei Monate an,
ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen
insoweit nicht.
§ 7 Lagerung und Abrufaufträge
(1) Eine Lagerung fertiger Waren erfolgt
ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Ohne eine solche Vereinbarung ist der Lieferant
nach Fertigstellung der Ware nicht verpflichtet, diese einzulagern.
(3) Soweit eine Lagerung vereinbart wurde, erfolgt
diese für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ab Anzeige der
Versandbereitschaft kostenfrei, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Lieferant
berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 6,00 EUR je Palette und angefangenem
Kalendermonat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte
Abrufmengen innerhalb der vereinbarten Abruffrist abzunehmen.
(6) Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung
trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach, ist der
Lieferant berechtigt,
(7) Gesetzliche Ansprüche wegen Annahmeverzugs
bleiben unberührt.
§ 8 Technische Ausführung und Fertigungstoleranzen
(1) Die Produkte werden entsprechend dem jeweiligen
Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der in der Verpackungs-, Druck-
und Veredelungsindustrie allgemein anerkannten Fertigungstoleranzen
hergestellt.
(2) Handelsübliche oder technisch unvermeidbare
Abweichungen begründen keinen Sachmangel.
Dies gilt insbesondere
hinsichtlich
(3) Farbabweichungen zwischen unterschiedlichen
Produktionschargen oder Nachbestellungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie
branchenüblich oder technisch unvermeidbar sind.
(4) Metallisierte, lackierte oder bedruckte
Oberflächen können chargenbedingt unterschiedliche optische Wirkungen
aufweisen. Dies gilt insbesondere bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen oder
Betrachtungswinkeln.
(5) Geringfügige Maß-, Mengen- oder
Gewichtstoleranzen, die nach den anerkannten Regeln der Technik oder
einschlägigen Normen zulässig sind, gelten als vertragsgemäß.
(6) Der Kunde erkennt die in der
Verpackungsindustrie üblichen Fertigungstoleranzen ausdrücklich als vereinbarte
Beschaffenheit an.
§ 9 Druckdaten, Muster und Produktionsfreigabe
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche
Druckdaten, Layouts, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen
vollständig, technisch geeignet und frei von Rechten Dritter bereitzustellen.
(2) Vor Aufnahme der Serienproduktion erhält der
Kunde auf Wunsch Freigabemuster, Druckfreigaben oder Vorserienmuster.
(3) Mit Erteilung der Produktionsfreigabe bestätigt
der Kunde insbesondere die Richtigkeit von
(4) Nach erteilter Freigabe sind Beanstandungen
ausgeschlossen, soweit die Lieferung der erteilten Freigabe entspricht.
(5) Nachträgliche Änderungen nach Freigabe
berechtigen den Lieferanten zur Anpassung von Lieferterminen und Vergütung.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, vor dem
industriellen Einsatz der gelieferten Produkte eigene Produktions- und
Eignungsversuche unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen durchzuführen.
(7) Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, dass
das Produkt ohne vorherige Freigabe oder produktspezifische Tests für den vom
Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
§ 10 Gewährleistung und Reklamationen
(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich
nach Ablieferung entsprechend § 377 HGB sorgfältig zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb
von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich oder in Textform
anzuzeigen.
(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach
Kenntniserlangung, anzuzeigen.
(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße oder
rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels
als genehmigt.
(5) Jede Reklamation hat mindestens folgende Angaben
zu enthalten:
(6) Beanstandete Ware darf ohne vorherige Zustimmung
des Lieferanten weder zurückgesandt noch vernichtet oder weiterverarbeitet
werden.
(7) Dem Lieferanten ist Gelegenheit zu geben, die
beanstandete Ware selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zu
untersuchen.
(8) Bei berechtigten Mängeln leistet der Lieferant
nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(9) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder
ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 11
dieser AGB.
§ 11 Haftung
(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Lieferant haftet bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der
Lieferant nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen,
bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des
Lieferanten je Schadensfall auf den Nettowert des betroffenen Lieferauftrages
begrenzt.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lieferant
insbesondere nicht für
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
nicht
(7) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Lieferanten.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten
aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferanten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser-,
Diebstahl- und sonstige übliche Risiken zu versichern.
(3) Die Vorbehaltsware darf bis auf Widerruf im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert oder verarbeitet werden.
(4) Die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe einschließlich
sämtlicher Nebenrechte an den Lieferanten zur Sicherung aller Forderungen ab.
Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.
(5) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt,
die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant kann
diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich in Zahlungsverzug befindet.
(6) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden
oder vermischt, erfolgt dies stets für den Lieferanten als Hersteller im Sinne
des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Lieferanten entstehen.
(7) Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch
Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde bereits jetzt das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Wert der neu entstandenen Sache auf den Lieferanten.
(8) Der Kunde verwahrt die im Eigentum oder
Miteigentum des Lieferanten stehenden Sachen unentgeltlich.
(9) Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder
sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware außerhalb des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs sind unzulässig.
(10) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter
hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren und
sämtliche zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
(11) Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird der
Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 13 Werkzeuge, Druckzylinder und sonstige
Fertigungsmittel
(1) Sämtliche vom Lieferanten entwickelten,
beschafften oder hergestellten Werkzeuge, Druckzylinder, Klischees,
Prägewerkzeuge, Schneidwerkzeuge, Stanzwerkzeuge sowie sonstige Fertigungs- und
Betriebsmittel bleiben ausschließlich Eigentum des Lieferanten, auch wenn der
Kunde hierfür anteilige Kosten oder Werkzeugkosten übernommen hat, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Durch eine Kostenbeteiligung des Kunden entsteht
weder Eigentum noch ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung der
Fertigungsmittel.
(3) Der Lieferant bewahrt die Fertigungsmittel
grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach der letzten Produktion kostenfrei auf.
(4) Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine
Nachbestellung, ist der Lieferant berechtigt, die Fertigungsmittel nach
vorheriger Information des Kunden zu vernichten oder anderweitig zu verwerten.
(5) Eine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung
besteht nicht.
§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeit
(1) Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm
bereitgestellten Druckdaten, Zeichnungen, Logos, Marken, Designs, Texte oder
sonstigen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind.
(2) Der Kunde stellt den Lieferanten auf erstes
Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung
gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstiger Rechte aufgrund der vom
Kunden bereitgestellten Unterlagen entstehen.
(3) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen
im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden kaufmännischen, technischen
und betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach
Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(5) Der Lieferant bleibt Inhaber sämtlicher Rechte
an von ihm entwickelten Konstruktionen, technischen Lösungen,
Fertigungsverfahren, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigem Know-how, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 15 Produktverwendung und Produkthaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten
Produkte vor ihrem Einsatz unter den tatsächlichen Produktions- und
Einsatzbedingungen eigenverantwortlich auf ihre Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu prüfen.
(2) Die Freigabe von Mustern, Vorserienmustern oder
Druckfreigaben ersetzt diese Verpflichtung nicht.
(3) Soweit der Lieferant nicht ausdrücklich
schriftlich eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung zugesichert hat, übernimmt
er keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte für den vom Kunden
vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
(4) Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher
gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung,
Produktsicherheit, Lebensmittelkontakt, Recycling, Umweltrecht sowie sonstiger
regulatorischer Anforderungen verantwortlich, soweit diese seinen
Verantwortungsbereich betreffen.
(5) Werden Ansprüche Dritter gegen den Lieferanten
geltend gemacht, die auf einer unsachgemäßen Verwendung, Verarbeitung,
Veränderung oder Kombination der gelieferten Produkte durch den Kunden beruhen,
stellt der Kunde den Lieferanten von diesen Ansprüchen frei, soweit er die
Ursache hierfür zu vertreten hat.
§ 16 Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder
Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang,
soweit gesetzlich eine Verkürzung der Verjährungsfrist zulässig ist.
(2) Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht
(3) Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen
ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften sowie § 11 dieser AGB.
§ 17 Compliance, Exportkontrolle und Nachhaltigkeit
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Außenwirtschafts-,
Exportkontroll-, Sanktions-, Kartell-, Korruptions-, Umwelt- und
Arbeitsschutzrechts einzuhalten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die gelieferten
Produkte weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen geltende
Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften weitergeliefert oder verwendet
werden.
(3) Erlangt der Lieferant Kenntnis von Umständen,
die eine Lieferung nach nationalen oder internationalen Exportkontroll- oder
Sanktionsvorschriften unzulässig machen, ist er berechtigt, die Lieferung bis
zur Klärung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
(4) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu
einem verantwortungsvollen und gesetzeskonformen Verhalten im Geschäftsverkehr.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares
Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen,
Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist – soweit
gesetzlich zulässig – das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.
(3) Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden
auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform,
sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder
teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt im Falle
einer Regelungslücke.
(4) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §
14 BGB.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit
Übersetzungen dieser AGB erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche
Fassung maßgeblich.