Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Morlo Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stand Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Morlo GmbH (nachfolgend „Lieferant“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass auf ihre erneute Einbeziehung hingewiesen werden muss.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgeblich.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungs­erklärungen) sind mindestens in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Angaben zu Maßen, Gewichten, Farben, Materialeigenschaften, technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Produktbeschreibungen oder sonstigen Leistungsmerkmalen dienen ausschließlich der Beschreibung des Liefergegenstandes. Sie stellen weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Garantie im Rechtssinne dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.

(3) Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(4) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Auslieferung der Ware zustande.

(5) Änderungen oder Ergänzungen bestätigter Aufträge bedürfen der Zustimmung des Lieferanten. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar sind.

(7) Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Produkten oder eigens für den Kunden beschafften Materialien besteht nach Vertragsschluss grundsätzlich kein Anspruch auf Stornierung oder Vertragsaufhebung.

Akzeptiert der Lieferant ausnahmsweise eine Stornierung, hat der Kunde sämtliche bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für:

  • Rohstoffe und Materialien,
  • Druckzylinder,
  • Klischees,
  • Präge- und Schneidwerkzeuge,
  • Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen,
  • Produktionsvorbereitungen,
  • Einricht- und Rüstkosten,
  • externe Dienstleistungen,
  • Lager- und Entsorgungskosten sowie
  • sonstige bereits entstandene Aufwendungen.

§ 3 Preise und Preisanpassung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Entladung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

(3) Die vereinbarten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Kosten, insbesondere für:

  • Aluminium,
  • PET,
  • PVC,
  • Papier,
  • Energie,
  • Transport,
  • Verpackungsmaterial,
  • Personal,
  • Vorprodukte sowie
  • sonstige Herstellungs- und Beschaffungskosten.

(4) Verändern sich diese Kosten nach Vertragsschluss wesentlich und sind sie für die Kalkulation des vereinbarten Preises maßgeblich, ist der Lieferant berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechend anzupassen. Kostensenkungen werden hierbei in gleicher Weise berücksichtigt wie Kostenerhöhungen.

(5) Übersteigt die Preisanpassung zehn Prozent des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, wird der Kunde hierüber vor Lieferung informiert.

(6) Preisänderungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der in Absatz 3 genannten Kostenbestandteile. Eine darüber hinausgehende freie Preisbestimmung erfolgt nicht.


§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang auf dem vom Lieferanten benannten Konto.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen, ist der Lieferant berechtigt,

  • noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen,
  • vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen,
  • Lieferungen bis zur vollständigen Sicherstellung der Forderungen zurückzuhalten oder
  • nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.


§ 5 Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn

  • sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind,
  • alle vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Druckdaten und Freigaben vollständig vorliegen,
  • vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und
  • sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt wurden.

(3) Gerät der Kunde mit Mitwirkungshandlungen oder der Annahme der Ware in Verzug, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.

(4) Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

(5) Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der vereinbarten Bestellmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den ersten Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferungen.

(7) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist berechtigt, hierdurch entstehende Lager- und Mehrkosten gesondert zu berechnen.

§ 6 Höhere Gewalt

(1) Der Lieferant haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung, soweit diese durch Ereignisse verursacht wird, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt).

(2) Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere:

  • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder Terrorismus,
  • innere Unruhen,
  • Pandemien oder Epidemien,
  • Naturkatastrophen,
  • Feuer, Explosionen oder Überschwemmungen,
  • Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
  • Energie- oder Rohstoffmangel,
  • erhebliche Betriebsstörungen,
  • Cyberangriffe oder IT-Ausfälle,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Transportstörungen,
  • Ausfälle oder verspätete Belieferung durch Vorlieferanten, soweit diese nicht vom Lieferanten zu vertreten sind,
  • sonstige vergleichbare Ereignisse.

(3) Während der Dauer des Ereignisses ruhen die Leistungspflichten des Lieferanten. Lieferfristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(4) Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.


§ 7 Lagerung und Abrufaufträge

(1) Eine Lagerung fertiger Waren erfolgt ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Ohne eine solche Vereinbarung ist der Lieferant nach Fertigstellung der Ware nicht verpflichtet, diese einzulagern.

(3) Soweit eine Lagerung vereinbart wurde, erfolgt diese für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ab Anzeige der Versandbereitschaft kostenfrei, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(4) Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Lieferant berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 6,00 EUR je Palette und angefangenem Kalendermonat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Abrufmengen innerhalb der vereinbarten Abruffrist abzunehmen.

(6) Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach, ist der Lieferant berechtigt,

  • die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden,
  • sie auf Kosten des Kunden extern einzulagern,
  • vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten oder
  • Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(7) Gesetzliche Ansprüche wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.


§ 8 Technische Ausführung und Fertigungstoleranzen

(1) Die Produkte werden entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der in der Verpackungs-, Druck- und Veredelungsindustrie allgemein anerkannten Fertigungstoleranzen hergestellt.

(2) Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen begründen keinen Sachmangel.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich

  • Farbton,
  • Farbintensität,
  • Glanzgrad,
  • Mattierung,
  • Oberflächenstruktur,
  • Druckbild,
  • Registerhaltigkeit,
  • Positionierung von Druck- oder Prägeelementen,
  • Heißfolienprägung,
  • Lackierung,
  • Materialstärke,
  • Gewicht,
  • Durchmesser,
  • Höhe,
  • Ovalität,
  • Schrumpfverhalten,
  • Perforationen,
  • Tear Tape,
  • Aufreißstreifen,
  • Materialchargen sowie
  • sonstiger produktionstechnisch unvermeidbarer Eigenschaften.

(3) Farbabweichungen zwischen unterschiedlichen Produktionschargen oder Nachbestellungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie branchenüblich oder technisch unvermeidbar sind.

(4) Metallisierte, lackierte oder bedruckte Oberflächen können chargenbedingt unterschiedliche optische Wirkungen aufweisen. Dies gilt insbesondere bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen oder Betrachtungswinkeln.

(5) Geringfügige Maß-, Mengen- oder Gewichtstoleranzen, die nach den anerkannten Regeln der Technik oder einschlägigen Normen zulässig sind, gelten als vertragsgemäß.

(6) Der Kunde erkennt die in der Verpackungsindustrie üblichen Fertigungstoleranzen ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit an.


§ 9 Druckdaten, Muster und Produktionsfreigabe

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Druckdaten, Layouts, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen vollständig, technisch geeignet und frei von Rechten Dritter bereitzustellen.

(2) Vor Aufnahme der Serienproduktion erhält der Kunde auf Wunsch Freigabemuster, Druckfreigaben oder Vorserienmuster.

(3) Mit Erteilung der Produktionsfreigabe bestätigt der Kunde insbesondere die Richtigkeit von

  • Layout,
  • Texten,
  • Rechtschreibung,
  • Farbgestaltung,
  • Abmessungen,
  • Materialauswahl,
  • technischen Spezifikationen sowie
  • Positionierung sämtlicher Druck- und Prägeelemente.

(4) Nach erteilter Freigabe sind Beanstandungen ausgeschlossen, soweit die Lieferung der erteilten Freigabe entspricht.

(5) Nachträgliche Änderungen nach Freigabe berechtigen den Lieferanten zur Anpassung von Lieferterminen und Vergütung.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, vor dem industriellen Einsatz der gelieferten Produkte eigene Produktions- und Eignungsversuche unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen durchzuführen.

(7) Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Produkt ohne vorherige Freigabe oder produktspezifische Tests für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.


§ 10 Gewährleistung und Reklamationen

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung entsprechend § 377 HGB sorgfältig zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kenntniserlangung, anzuzeigen.

(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

(5) Jede Reklamation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Artikelnummer,
  • Chargennummer,
  • Rechnungsnummer,
  • Lieferdatum,
  • Beschreibung des Mangels,
  • Anzahl der betroffenen Produkte,
  • Anzahl bereits verarbeiteter Produkte,
  • Anzahl noch vorhandener Produkte,
  • aussagekräftige Fotos sowie
  • auf Verlangen Muster der beanstandeten Ware.

(6) Beanstandete Ware darf ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten weder zurückgesandt noch vernichtet oder weiterverarbeitet werden.

(7) Dem Lieferanten ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zu untersuchen.

(8) Bei berechtigten Mängeln leistet der Lieferant nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(9) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 11 dieser AGB.

§ 11 Haftung

(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Lieferant haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Lieferanten je Schadensfall auf den Nettowert des betroffenen Lieferauftrages begrenzt.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lieferant insbesondere nicht für

  • Produktionsstillstände,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • Maschinenstillstände,
  • Produktionsausfälle,
  • entgangenen Gewinn,
  • Umsatz- oder Ertragseinbußen,
  • Verlust von Marktanteilen,
  • Vertragsstrafen gegenüber Dritten,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • Rückrufkosten,
  • Kosten für Demontage oder Wiedereinbau,
  • Personalkosten,
  • Finanzierungskosten oder
  • sonstige Vermögensschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • soweit eine Beschaffenheitsgarantie ausdrücklich übernommen wurde oder
  • soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(7) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Lieferanten.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferanten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige übliche Risiken zu versichern.

(3) Die Vorbehaltsware darf bis auf Widerruf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert oder verarbeitet werden.

(4) Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe einschließlich sämtlicher Nebenrechte an den Lieferanten zur Sicherung aller Forderungen ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

(5) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich in Zahlungsverzug befindet.

(6) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden oder vermischt, erfolgt dies stets für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Lieferanten entstehen.

(7) Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache auf den Lieferanten.

(8) Der Kunde verwahrt die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Sachen unentgeltlich.

(9) Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs sind unzulässig.

(10) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren und sämtliche zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(11) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.


§ 13 Werkzeuge, Druckzylinder und sonstige Fertigungsmittel

(1) Sämtliche vom Lieferanten entwickelten, beschafften oder hergestellten Werkzeuge, Druckzylinder, Klischees, Prägewerkzeuge, Schneidwerkzeuge, Stanzwerkzeuge sowie sonstige Fertigungs- und Betriebsmittel bleiben ausschließlich Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Kunde hierfür anteilige Kosten oder Werkzeugkosten übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Durch eine Kostenbeteiligung des Kunden entsteht weder Eigentum noch ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung der Fertigungsmittel.

(3) Der Lieferant bewahrt die Fertigungsmittel grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach der letzten Produktion kostenfrei auf.

(4) Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Nachbestellung, ist der Lieferant berechtigt, die Fertigungsmittel nach vorheriger Information des Kunden zu vernichten oder anderweitig zu verwerten.

(5) Eine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung besteht nicht.


§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeit

(1) Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Druckdaten, Zeichnungen, Logos, Marken, Designs, Texte oder sonstigen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind.

(2) Der Kunde stellt den Lieferanten auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstiger Rechte aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen entstehen.

(3) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden kaufmännischen, technischen und betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

(5) Der Lieferant bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an von ihm entwickelten Konstruktionen, technischen Lösungen, Fertigungsverfahren, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigem Know-how, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


§ 15 Produktverwendung und Produkthaftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte vor ihrem Einsatz unter den tatsächlichen Produktions- und Einsatzbedingungen eigenverantwortlich auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.

(2) Die Freigabe von Mustern, Vorserienmustern oder Druckfreigaben ersetzt diese Verpflichtung nicht.

(3) Soweit der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung zugesichert hat, übernimmt er keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

(4) Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Produktsicherheit, Lebensmittelkontakt, Recycling, Umweltrecht sowie sonstiger regulatorischer Anforderungen verantwortlich, soweit diese seinen Verantwortungsbereich betreffen.

(5) Werden Ansprüche Dritter gegen den Lieferanten geltend gemacht, die auf einer unsachgemäßen Verwendung, Verarbeitung, Veränderung oder Kombination der gelieferten Produkte durch den Kunden beruhen, stellt der Kunde den Lieferanten von diesen Ansprüchen frei, soweit er die Ursache hierfür zu vertreten hat.

§ 16 Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich eine Verkürzung der Verjährungsfrist zulässig ist.

(2) Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht

  • bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht.

(3) Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften sowie § 11 dieser AGB.


§ 17 Compliance, Exportkontrolle und Nachhaltigkeit

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Sanktions-, Kartell-, Korruptions-, Umwelt- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die gelieferten Produkte weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften weitergeliefert oder verwendet werden.

(3) Erlangt der Lieferant Kenntnis von Umständen, die eine Lieferung nach nationalen oder internationalen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften unzulässig machen, ist er berechtigt, die Lieferung bis zur Klärung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen und gesetzeskonformen Verhalten im Geschäftsverkehr.


§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.

(3) Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).


§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

(4) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(5) Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen dieser AGB erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.